Wir bilden alle Klassen aus - bei uns erhältst du dein individuelles "Rund-um-sorglos-Paket"

 

PKW-Klassen B BE B96      
Motorrad-Klassen A A1 A2  AS A2S  M
LKW-Klassen C CE C1 C1E    
Bus-Klassen D DE D1 D1E    

 

 

 

Traktor Klassen  L  T           

 

 

 

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Klasse B Beinhaltet M,S,L ab 18 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Kraftfahrzeige ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

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Klasse BE nur mit Klasse B ab 18 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

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Klasse B96

Die Fahrzeugkombination darf eine Gesamtmasse von 4250kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf im Gegensatz zu Klasse B eine Gesamtmasse von 750kg überschreiten. Erwerb findet durch eine Fahrerschulung statt. Diese umfasst 2,5 Std (150 Minuten) theoretische Ausbildung und 3,5 Std (210 Minuten) praktische Ausbildung.

Das Mindestalter liegt wie bei Klasse B bei 18. Unter 18 Jahren sind nur Fahrten im Inland möglich.

 

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Klasse A

Mindestalter 24 Jahre

Beinhaltet A2, A1 und AM

Keine Befristung der Besitzdauer

Mit dieser Führerscheinklasse dürfen seit dem 19.01.2013 Krafträder mit einer Motorleistung von über 50cm³ gefahren werden.

Das Mindestalter liegt bei 24 Jahren.

Für den Erwerb der Klasse A ist eine theoretische & praktische Prüfung notwendig.

 

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Klasse A1 Beinhaltet M ab 16 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 cm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung.

 

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Klasse A2

Beinhaltet A1/AM

Mit dieser Führerscheinklasse dürfen seit dem 19.01.2013 Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35kW gefahren werden.

Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren.

Für den Erwerb der Klasse A2 ist eine theoretische & praktische Prüfung notwendig.

 

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Klasse AS

Bei einem 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A2 kann mit ablegen einer praktischen Prüfung die Klasse A erworben werden. Für das ablegen der Praktischen Prüfung sind keine Pflichtstunden (Überland, Autobahn und Nachtfahrt) nötig. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

 

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Klasse A2S

Bei einem 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A1 kann mit ablegen einer praktischen Prüfung die Klasse A2 erworben werden. Für das ablegen der Praktischen Prüfung sind keine Pflichtstunden (Überland, Autobahn und Nachtfahrt) nötig. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.

 

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Klasse M ab 16 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen) Ausnahmen der Klasse M: - Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren. - Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung Als Kleinkrafträder gelten auch - Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. - Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Mit der "alten" Fahrerlaubnisklasse 3: Hier ist Folgendes zu unterscheiden: Ist der Führerschein vor dem 01. April 1980 erteilt worden, gilt: Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt. Ist der Führerschein nach dem 31. März 1980 erteilt worden, gilt: Mit diesem Führerschein dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren:

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)

 

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Klasse C Beinhaltet C1 nur mit Klasse B ab 18 Jahre Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

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Klasse C1 nur mit Klasse B ab 18 Jahre Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

 

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Klasse CE Beinhaltet BE,C1E,T nur mit Klasse C ab 18 Jahre Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

 

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Klasse C1E Beinhaltet BE nur mit Klasse C1 ab 18 Jahre Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

 

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Klasse D Beinhaltet D1 nur mit Klasse B ab 21 Jahre Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse mit mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

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Klasse DE Beinhaltet BE,D1E,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden) nur mit Klasse D ab 21 Jahre Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.

 

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Klasse D1 nur mit Klasse B ab 21 Jahre Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

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Klasse D1E Beinhaltet BE,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden) nur mit Klasse D1 ab 21 Jahre Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhäger über 750 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

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Klasse L

Traktor bis 32 km/h in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h bbH, auch mit Anhänger

Stapler bis 25 km/h, auch mit Anhänger

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Klasse T

Traktor über 32 km/h bis 60 km/h bbH1) in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH1) in der Land- oder Forstwirtschaft, auch mit Anhänger

Eingeschlossene Klassen: L, M, S

 

 

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Zusätzliche Informationen